Ausgabe 02/2024

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Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

wissen Sie, was MoPeG heißt? Oder was ein „Gesamthandseigentum“ ist? Müssen Sie auch nicht, wenn Sie keine Personengesellschaft haben, also einen Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die gemeinsam ein bestimmtes Ziel verwirklichen. Das kann z. B. eine GbR, eine OHG, KG oder eine PartG sein.

Nur darum geht es hier und heute. Zugegeben: Es ist kein ganz unkompliziertes Thema, das wir Ihnen – falls relevant – aber trotzdem nicht vorenthalten wollen. Auch wenn nicht Sie, sondern wir alle Details dazu kennen müssen, sollten Sie wenigstes in etwa wissen, worum es geht.

Wir haben versucht, das Thema so einfach wie möglich zu beleuchten. Rufen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen dazu haben.

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.

Ihr Team der Steuerberatungskanzlei
Rupprecht & Partner mbB



Spezielle Infos für Personengesellschaften –
vor allem GbRs...



MoPeG: Die Modernisierung der Besteuerung von Personengesellschaften

Abschaffung des Gesamthandsprinzips
Am 01.01.2024 trat das MoPeG (Modernisierung der Personengesellschaften) in Kraft. Es soll die Besteuerung von Personengesellschaften modernisieren. Eine wesentliche Änderung betrifft das Gesamthandseigentum, das bei Personengesellschaften wie OHG, KG und PartG sowie bei der Außen-GbR abgeschafft wird. Stattdessen werden sie wie Kapitalgesellschaften zivilrechtliche Eigentümer ihres Vermögens. Das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften entfällt. Bei dieser wesentlichen Änderung bleiben die steuerlichen Grundsätze jedoch grundsätzlich unberührt.


Die neue „eGbR“


Zur Klärung der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse kann sich die GbR freiwillig in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Eintragung hat grundsätzlich deklaratorische Wirkung. Die GbR muss den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Dies ist unter anderem für Grundbucheintragungen erforderlich. Die Eintragungen genießen grundsätzlich Gutglaubensschutz. Eingetragene Personengesellschaften müssen zudem Mitteilungen an das Transparenzregister abgeben, um die Rechtssicherheit und Transparenz zu erhöhen.

Neue Rechtsformen für freiberufliche Tätigkeiten möglich
Das MoPeG ermöglicht außerdem die Gründung von OHG, KG oder GmbH & Co. KG für freiberufliche Tätigkeiten, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind und über eine entsprechende Berufszulassung verfügen. Das Erfordernis eines Handelsgewerbes für die GmbH & Co. KG entfällt dadurch.

Erleichterungen und Änderungen bei der Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung erfolgt künftig hauptsächlich entsprechend der vereinbarten Beteiligungsverhältnisse. Falls keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart sind, so ist das Verhältnis der vereinbarten Einlagenwerte maßgeblich. Nur wenn auch dies nicht vorhanden ist, wird der Gewinn gleichmäßig aufgeteilt. Ab dem 01.01.2024 müssen diese Gewinne bereits bei der Erstellung des Jahresabschlusses im Fremdkapital ausgewiesen werden. Das bloße Beibehalten von Gewinnen führt nicht zur Umwandlung in Eigenkapital. Für die Zurechnung von Gewinnanteilen zum Kapitalanteil sind entweder abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss erforderlich.

Umwandlung einer GbR nun möglich
Eine wichtige Änderung des Umwandlungsgesetzes betrifft die Erweiterung des Kreises der umwandlungsfähigen Rechtsträger gemäß § 3 UmwG um die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Beachten Sie jedoch, dass nur die zukünftig im Gesellschaftsregister eingetragene GbR als umwandlungsfähiger Rechtsträger an inländischen Umwandlungen teilnehmen kann.

Steuerliche Konsequenzen
Das MoPeG als rein zivilrechtliches Gesetz sieht grundsätzlich keine Änderungen der Steuergesetze vor. Der Gesetzgeber hat mit dem MoPeG die ertragsteuerlichen Grundsätze der Besteuerung von Personengesellschaften, insbesondere die transparente Besteuerung, beibehalten. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Diese ermöglicht die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den verschiedenen Betriebsvermögenssphären bei Mitunternehmerschaften zum Buchwert, die auch nach dem MoPeG unverändert bleibt.

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer
Änderungen ergeben sich jedoch bei der Grunderwerbsteuer. Bisher wurde das Gesamthandsprinzip angewendet. Ab dem Jahr 2024 sollen Personengesellschaften hinsichtlich ihres eigenen Vermögens den Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden. Die bisherigen Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 GrEStG würden dann nicht mehr gelten. Um dies zu vermeiden, wurde der § 24 GrEStG eingeführt. Dieser behandelt rechtsfähige Personengesellschaften bis zum 31.12.2026 wie Gesamthandsgemeinschaften. Dadurch haben die Beteiligten Zeit, sich auf die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen einzustellen und mögliche Auswirkungen auf ihre Steuerplanung zu berücksichtigen.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Bisher war es möglich, die Grunderwerbsteuer zu umgehen, indem ein Grundstück von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf eine andere GbR mit gleichen Anteilen übertragen wurde und somit die Personenidentität erhalten blieb. Jedoch wird dies ab 2027 nicht mehr möglich sein.

Internationale Auswirkungen
Beachten Sie bitte, dass das MoPeG nicht nur nationale, sondern auch internationale Auswirkungen haben kann. Insbesondere im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen und grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten sollten Unternehmen ihre Steuerplanung entsprechend anpassen und sich über die neuen rechtlichen Anforderungen informieren. Wir unterstützen wir Sie gerne bei sämtlichen zivil- und steuerrechtlichen Anliegen im Zusammenhang mit dem MoPeG.


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