Ausgabe 03/2024

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Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

es sollte der große Wurf werden: Das „Wachstumschancengesetz 2023 zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie für Steuervereinfachung und Steuergerechtigkeit“.

Aufgrund drastischer Sparmaßnahmen fällt der Umfang der Neuerungen nun geringer aus – ist aber besser als nichts! Der Bundesrat hat am 22. März 2024 zugestimmt. Wir haben die wichtigsten und für Sie wahrscheinlich interessantesten Punkte des Gesetzes zusammengefasst. Soweit nicht anders angegeben, gelten alle Neuregelungen ab dem 01.01.2024.

Diesen guten Nachrichten widmen wir heute (fast) unseren gesamten Newsletter - und kümmern uns natürlich für Sie darum, dass Ihnen jede Neuerung auch wirklich zugutekommt.

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.

Ihr Team der Steuerberatungskanzlei
Rupprecht & Partner mbB



Immer noch ein Grund zur Freude:
Das Wachstumschancengesetz...



Das alles steckt im neuen Wachstumschancengesetz:

Anhebung der Buchführungsgrenzen
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für ihren Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen, sind nach bisheriger Rechtslage zur Buchführung verpflichtet. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Eine Buchführungspflicht besteht bisher auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR p.a. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 EUR angehoben.

Daraus ergibt sich auch eine Erleichterung für Kaufleute: Unterhalb dieser Schwellenwerte können sie statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung zukünftig auch nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen. Das Handelsgesetzbuch wurde an die Vorgaben des Steuerrechts angepasst.

Auch die Ist-Besteuerungsgrenze erhöht sich
Die Möglichkeit der Steuerberechnung nach vereinnahmten (Ist-Versteuerung) statt vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) wird erstmals für den Besteuerungszeitraum 2024 ebenfalls von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben.

Verschenken Sie Mehrwert an Ihre Kunden – bis 50 € anstatt 35 € sind jetzt möglich
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft! Ab Januar dürfen sie monetär etwas wertiger sein. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Ihre Arbeitnehmer sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt 35 EUR (bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen) nicht übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben.

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde zuletzt zum 01.01.2020 eingeführt und zum 31.12.2022 wieder ausgesetzt. Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung wieder für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die in der Zeit vom 01.04.2024 bis zum 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % vom jeweiligen Buchwert wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen, wenn mit der Herstellung in der Zeit vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive AfA nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Die degressive AfA kann mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (siehe nachfolgenden Punkt) kombiniert werden.

Höhere Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau
Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können Sie u. a. dann in Anspruch nehmen, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (bisher 01.01.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue Wohnungen gebaut werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4.800 EUR) pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Voraussetzung ist außerdem, dass es sich um ein „Effizienzhaus 40“ mit Qualitätssiegel handelt (nachhaltiges Gebäude). Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) pro Quadratmeter Wohnfläche.

Sonderabschreibung für Investitionen (§ 7g EStG) erhöhen sich
Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr vor der Investition nicht überschreiten. Zukünftig können wir für Sie bis zu 40 % der Investitionskosten abschreiben.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer
Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 EUR auf 9 EUR angehoben.

Spätere Rentenversteuerung
Der im Jahr 2005 begonnene Übergangszeitraum zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung wird bis zum Jahr 2058 verlängert (bisher 2040).

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird angehoben
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben bisher steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze). Diese Freigrenze erhöht sich auf 1.000 EUR.

Keine Umsatzsteuervoranmeldung bis 2.000 € Umsatzsteuer
Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR betragen hat (bisher 1.000 EUR).

Kleinunternehmer werden von einer Umsatzsteuererklärung befreit
Kleinunternehmer sind künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit (Ausnahme: Fälle des § 18 Abs. 4a UStG sowie bei Aufforderung durch das Finanzamt).

Lieferung von Gas und Wärme
Für die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz gilt ab 01.04.2024 statt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Die temporäre Befristung auf 7 % lief Ende März 2024 aus.


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