Ausgabe 03/2022

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Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

die hohen Preise an den Tankstellen oder beim Einkaufen gehen an niemandem spurlos vorüber! Aus diesem Grund hat die Bundesregierung am 20.05.2022 das Steuerentlastungsgesetz verabschiedet. Erfahren Sie hier, was alles dazu gehört und welche Folgen vor allem das 9-EUR-Ticket hat.

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB



Das alles umfasst das Steuerentlastungsgesetz 2022



  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 200 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 0,35 € auf 0,38 €, rückwirkend zum 01.01.2022.
  • Anhebung des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer um 363 € auf 10.347 €, rückwirkend zum 01.01.2022.
  • Auszahlung einer einkommensteuerpflichtigen, aber sozialabgabenbefreiten Energiepreispauschale i. H. v. 300 € für jeden Erwerbstätigen zum 01.09.2022, (siehe separater Newsletter nächste Woche)
  • Erhöhung des Kindergeldes um einen Einmalbetrag i. H. v. 100 €, der mit dem Kindergeld im Juli 2022 ausgezahlt wird, um besondere Härten etwas auszugleichen.
  • Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß für Benzin um 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter.
  • Das 9 €-Ticket und der steuerfreie AG-Zuschuss für den öffentlichen Nahverkehr in den Monaten Juni bis August 2022.


  • Sie zahlen Ihren Angestellten Zuschüsse für ÖPNV-Tickets? Dann gilt das für Sie:

  • Für Arbeitgeber, die ggf. zu viel an die Arbeitnehmer erstattet haben, gilt laut dem Finanzministerium eine Vereinfachungsregelung: Es wird nicht beanstandet, wenn Ihre Zuschüsse als Arbeitgeber die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Juni, Juli und August übersteigen, soweit sie die Gesamtkosten im Jahr 2022 nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Sollten bei der Jahresbetrachtung 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt werden, als der Arbeitnehmer aufgewendet hat, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

    Begründung: Grundsätzlich sind Zuschüsse für ÖPNV-Tickets, die Sie als Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zahlen, bei der Steuerbefreiung auf die Höhe die Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Die Finanzverwaltung weist zudem darauf hin, dass die steuerfreien Arbeitgeberleistungen den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag mindern. Als Arbeitgeber müssen Sie in einer Bescheinigung die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr aufführen.
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