Ausgabe 11/2021

Newsletter

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

die Pandemie hat bereits 2020 viele Steueränderungen mit sich gebracht. Und unsere Hoffnung, dass es 2021 weniger werden, hat sich leider nicht erfüllt! Genau deshalb haben wir für Sie in unserem letzten Newsletter für dieses Jahr die wichtigsten Änderungen nochmals zusammengefasst.

Und auch wenn das alles für Sie gut zu wissen ist – letztlich kümmern wir uns ja für Sie darum. Beruhigend, oder?

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB



Wie wir Ihre Steuerlast 2021 senken und welche Steuer-Änderungen auf Sie zukommen



Flexibler: der Investitionsabzugsbetrag
Sie wollen in den nächsten drei Jahren in ein bewegliches Wirtschaftsgut investieren? Dann bilden Sie hierfür am besten einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag (IAB). Was das ist? Seit 2020 können Sie 50 % (anstatt bisher 40 %) der voraussichtlichen Anschaffungskosten im Voraus steuermindernd absetzen. Das Gute daran: Der IAB muss nicht mehr im Voraus benannt werden, so dass Sie im Nachhinein auch in ein anderes Wirtschaftsgut investieren können. Voraussetzungen: Ihr Gewinn darf nicht mehr als 200.000 € betragen und die Nutzung muss voraussichtlich (fast) ausschließlich betrieblich sein. Es spielt keine Rolle, ob die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neu oder gebraucht sind.

Nochmal verlängert: Die Investitionsfristen
Die 3-jährige Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge (IAB), die im Jahr 2017 gebildet wurden, wird erneut verlängert. Eine entsprechende Reinvestition können Sie entsprechend noch bis zum 31. Dezember 2022 vornehmen. Zudem können Sie Investitionen, für die in 2018 Investitionsabzugsbeträge gebildet wurden, ebenso noch in 2022 tätigen.

Zweite Verlängerung: Der steuerfreie Corona-Bonus
Sie haben als Arbeitgeber noch keinen steuerfreien „Corona-Bonus“ genutzt? Dann aufgepasst: Die Frist für den Bonus von maximal 1.500 € wurde ein zweites Mal bis zum 31.03.2022 verlängert. Voraussetzung ist, dass die Auszahlung nicht bereits seit März 2020 erfolgte und die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Der Gesamtbetrag von 1.500 € erhöht sich damit nicht. So können Sie als Arbeitgeber eine steuerbegünstigte Zahlung an ihre Arbeitnehmer leisten – sofern Sie das noch nicht getan haben.

Höhere Abschreibungen: Die degressive Abschreibung für 2020 und 2021
Befristet für die Jahre 2020 und 2021 wurde die degressive Abschreibung (AfA) in Höhe von 25 % für bewegliche Wirtschaftsgüter eingeführt. Das heißt, wir dürfen Ihre PKWs, technischen Anlagen und Maschinen sowie Ihre Betriebs- und Geschäftsausstattung mit maximal 25 %, höchstens aber um das 2,5-fache der linearen Abschreibung für Sie abschreiben. Und: Wir können zudem eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Höhe von weiteren 20 % ansetzen.

Verkürzt: Neue Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Die Nutzungsdauer für neue Computerhardware und Software wurde ab 2021 von 3 Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Zu „Computerhardware“ gehören Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Noch genauere Definitionen und weitere Erläuterungen enthält das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 – oder fragen Sie uns.

Steuersparmodell: Krankenversicherungsbeiträge im Voraus zahlen
Sie können Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in der Basisabsicherung in der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Abflussprinzip im Jahr der Zahlung unbegrenzt in voller Höhe als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden. Das Finanzamt akzeptiert Beitragsvorauszahlungen bis zum Dreifachen der laufenden Jahresbeiträge. Allerdings raten wir Ihnen, zuvor genau zu berechnen, ob sich diese hohen Beitragszahlungen auch tatsächlich steuermindernd auswirken. Zudem ist die sog. 10-Tage-Regel und im Falle einer späteren Erstattung ein ggf. entstehender Überhang zu beachten.

Weiter so: der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Der befristete ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % für Speisen in der Gastronomie gilt weiterhin, vorerst bis 31.12.2022.

Bleibt: Die Home-Office-Pauschale während der Pandemie
Die Home-Office-Pauschale von 5 € pro Tag und höchstens 600 € im Jahr wird – vorerst – bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Steuerzahler können pauschal 5 € pro Kalendertag abziehen, an dem sie ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt haben. Damit sollen Kosten für Strom, Wasser, Telefon und Heizung ausgeglichen werden. Im Gegenzug entfällt für die Home-Office-Tage die Pendlerpauschale, weil es keinen täglichen Weg zur Arbeit gibt.

Erhöhung: neue Entfernungspauschale ab dem 21. km
Für Ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Sie als Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Seit dem 01.01.2021 wurde diese Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 € erhöht.

Beispiel: Bei einer Entfernung von 30 km ergibt sich eine Entfernungspauschale von 9,50 € (20 km x 0,30 € + 10 km x 0,35 €) statt bislang 9 € (30 km x 0,30 €).

Bye bye: der Solidaritätszuschlag wird ab 2021 abgeschafft
Viele haben lange darauf gewartet: Auf Basis eines schon 2019 beschlossenen Gesetzes wurde der Solidaritätszuschlag zum 01. Januar 2021 für ca. 90 % der Steuerpflichtigen abgeschafft. Sie werden vollständig von der Zahlung befreit, weitere 6,5 % zahlen weniger.

Beispiele: Ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die im Jahr nicht mehr als circa 73.000 € brutto verdienen, zahlen ab 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr. Bis zu einem Einkommen von rund 109.000 € befinden sie sich in einer sog. „Gleitzone“, in der sie noch einen Teilbetrag zahlen. Auch für Alleinverdiener in der Steuerklasse III mit einem Bruttojahreslohn von circa 136.000 € entfällt der Solidaritätszuschlag komplett. Bis circa 206.000 € ist nur noch ein prozentualer Anteil zu zahlen.

Für die Körperschaftsteuer ändert sich nichts. Bei den Kapitalgesellschaften wird wie bisher der Solidaritätszuschlag erhoben.

Alleinerziehende aufgepasst: der erhöhte Entlastungsbetrag bleibt erhalten
Gerade für Alleinerziehende ist die Pandemie eine oft extreme Herausforderung. Um sie wenigstens finanziell etwas zu entlasten, wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr 2020 auf 4.008 € angehoben. Dieser Betrag bleibt Alleinerziehenden auch weiterhin erhalten.

Mehr Geld: Stärkung für das Ehrenamt
Die Übungsleiterpauschale wurde ab 2021 von 2.400 € auf 3.000 € angehoben und die Ehrenamtspauschale beträgt jetzt 840 € statt bisher 720 €.

Vereinfacht: Höhere Spenden
Das freut die Spender: Der vereinfachte Zuwendungsnachweis wurde rückwirkend ab 2020 von 200 € auf 300 € angehoben. Bis zu diesem Betrag genügt ein Bankkontoauszug als Nachweis. Eine Spendenbescheinigung ist nicht erforderlich.

Steigt: Höhere Freigrenze für Sachbezüge jetzt 50 €
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird zum 01.01.2022 von aktuell 44 € auf 50 € angehoben. Damit können Arbeitgeber höhere Sachbezüge an ihre Arbeitnehmer steuerfrei übertragen, z. B. können Sie einen Gutschein zusätzlich zum Arbeitslohn überreichen. Wichtig: Ab 2022 gelten nur noch Gutscheine nach dem ZAG als Sachlohn. D.h. nur Gutscheine für limitierte Netze oder limitierte Produktpaletten sind steuerlich begünstigt. Für besondere Anlässe gilt nach wie vor eine höhere Freigrenze in Höhe von 60 €, z. B. zum Geburtstag des Mitarbeiters.

Minijobber: die Verdienstgrenze soll in 2022 angehoben werden
Die Verdienstgrenze für Minijobber soll ab Januar 2022 von 450 € auf 520 € angehoben werden. So steht es im Koalitionsvertrag.

Höherer Mindestlohn ab 2022: mehr Geld in zwei Stufen
Der gesetzliche Mindestlohn steigt in Deutschland bis zum 1. Juli 2022 in zwei weiteren Stufen von derzeit 9,60 € auf 10,45 € wie folgt:

  • zum 01.01.2022: 9,82 €
  • zum 01.07.2022: 10,45 €.

  • Durch diese vermeintlich „kleinen“ Anpassungen entsteht bei Ihnen im Unternehmen ggf. zwingender Handlungsbedarf. Zum Beispiel müssen Sie Ihre Preise neu kalkulieren. Ebenso müssen Sie die vertraglichen Regelungen mit den Angestellten sowie die Stundenanzahl bei den Minijobbern überprüfen.

    Bei Gehaltsempfängern mit einer 40-Stunden-Woche steigt die Gehaltsuntergrenze zum 01.01.2022 um 38 € von derzeit 1.664 € auf 1.702 € pro Monat.

    Der Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, jedoch nicht für Auszubildende und Praktikanten im Pflichtpraktikum oder in einem Praktikum von weniger als drei Monaten Dauer. Er gilt zudem nicht für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten.

    Verlängert: Steuererklärungsfristen
    Der Abgabetermin für die Steuererklärungen 2020 wurde für beratende Steuerpflichtige von Ende Februar 2022 auf den 31.05.2022 verlängert. Der Zinslauf beginnt demzufolge erst am 01.07.2022.

    Nochmaliger Hinweis: Abgabepflicht einer Steuererklärung bei KUG und ALG
    Wenn Sie während der Corona-Krise staatliche Unterstützungen erhalten haben, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das gilt für Sie, wenn Sie entweder Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Kinderkrankengeld von insgesamt mehr als 410 € erhalten haben.


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