Ausgabe 05/2022

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Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

auch wenn Corona aktuell von den Titelseiten verschwunden ist – und der Sommer uns in trügerischer Sicherheit wiegt – das 4. Corona-Steuerhilfegesetz bleibt und wurde gegenüber dem bereits im letzten Newsletter angekündigten Entwurf sogar erweitert. Hier erfahren Sie, was gerade erst am 10.06.2022 beschlossen wurde.

Auch wenn letztendlich vor allem wir uns für Sie darum kümmern, ist das alles gut zu wissen.

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB



Die News rund um das 4. Corona-Steuerhilfegesetz



  • Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr: Wir können für Sie auch für bis Ende 2022 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter die degressive Abschreibung wählen.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge und für Reinvestitionen, die normalerweise 2022 auslaufen, werden nochmals um ein Jahr verlängert.
  • Verlängerung der Homeoffice-Pauschale: Ihre Mitarbeiter können bis zum 31.12.2022 im Homeoffice arbeiten und dafür pauschal pro Tag 5 € ansetzen, maximal 600 € im Jahr.
  • Steuerfreie Zuschüsse für das Kurzarbeitergeld: Bislang waren Ihre Arbeitgeber-Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (oder Saison-Kurzarbeitergeld) steuerbefreit. Das bleibt weitere 6 Monate so. Die Steuerfreiheit gilt nur für Zuschüsse in den Lohnzahlungszeiträumen zwischen 01.03.2020 und 01.07.2022.
  • Bis zu 4.500 Euro Corona-Pflegebonus (anstatt 3.000 € lt. Gesetzesentwurf): Bis zu 4.500 € sind alle „Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise“ für Personal in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und -diensten steuerfrei. Dies ermöglicht zahlreichen Einrichtungen, den stark belasteten Intensiv-Pflegekräften eine Sonderzahlung zu gewähren. Auszahlungszeitraum: 18.11.2021 bis 31.12.2022.
  • Abschaffung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten: Dieser Punkt wurde neu aufgenommen. Er gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden bzw. auf Antrag bereits in früheren Wirtschaftsjahren. Nach der bisherigen Regelung sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 Prozent abzuzinsen. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase entfällt dieses Abzinsungsgebot. Das gilt jedoch nicht für langfristige Rückstellungen, die weiterhin zu verzinsen sind.
  • Noch längere Abgabefristen für Steuererklärungen als im Entwurf: Die Abgabefrist der Steuererklärungen für die Jahre ab 2021 ff. wurden nochmals verlängert. Für 2020 bleibt es beim Fristende 31.08.2022 (siehe unten). Anknüpfend daran werden nun auch die Erklärungsfristen für die folgenden Veranlagungszeiträume verlängert. Es gelten nun diese Fristen:


  • Beratene Fälle
  • VZ 2020: bis 31.08.2022 (LuF*: 31.01.2023) = + 6 Monate
  • VZ 2021: bis 31.08.2023 (LuF: 31.01.2024) = + 6 Monate
  • VZ 2022: bis 31.07.2024 (LuF: 31.12.2024) = + 5 Monate
  • VZ 2023: bis 31.05.2025 (LuF: 31.10.2025) = + 3 Monate
  • VZ 2024: bis 30.04.2026 (LuF: 30.09.2026) = + 2 Monate.

  • * LuF = Land- und Forstwirtschaft

    Nicht beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate) = + 3 Monate,
  • VZ 2021: bis 31.10.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate) = + 3 Monate,
  • VZ 2022: bis 30.09.2023 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate) = + 2 Monate,
  • VZ 2023: bis 30.08.2024 (LuF: Ende abw. WJ + 8 Monate) = + 1 Monat.

  • Die Verlängerung der Abgabefristen wird schrittweise wieder zurückgenommen; ab VZ 2025 gelten dann voraussichtlich wieder die ursprünglichen Fristen (bisher war dies bereits ab VZ 2023 vorgesehen).
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