Ausgabe 01/2023

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Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

wenn Sie KEINE Photovoltaikanlage betreiben (oder betreiben möchten), können Sie hier aufhören zu lesen.

Andernfalls sollten Sie wissen, welche neuen Regelungen es bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen seit Jahresanfang gibt. Auch wenn nicht letztlich Sie, sondern wir uns in Ihrem Namen darum kümmern.

Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.
Ihr Team der Steuerberatungskanzlei Rupprecht & Partner mbB



Ist auch Ihre Photovoltaikanlage nun steuerfrei?



Sie haben es wahrscheinlich längst gehört oder gelesen: Um den Ausbau erneuerbarer Energien möglichst unbürokratisch voranzutreiben, unterliegen die Installation und der Betrieb von kleineren Photovoltaikanlagen seit dem 01.01.2023 keinerlei Steuer mehr. Diese nun vollständige Steuerbefreiung ist eine echte Entlastung von bürokratischen Pflichten.

Einkommensteuer: Das sind die Neuregelungen
  • Kleine Photovoltaikanlagen sind rückwirkend ab 2022 ohne weitere Antragstellung steuerbefreit, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage. Das gilt also auch für ältere Bestandsanlagen.
  • Gültig ist die neue Regelung für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) auf, an oder in:
  • Einfamilienhäusern, inkl. Garagen- und Carportdächern und Nebengebäuden oder
  • Gebäude ohne Wohnzwecke, wie z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof
  • sowie mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit (anteilige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in:
  • sonstigen Gebäuden, wie z. B. gemischt genutzten Gebäuden und
  • Mehrfamilienhäuser. Damit kommt die neue Regelung auch Privatvermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen zu Gute.

  • Unter diesen Umständen gilt die Steuerbefreiung noch:

  • Beim Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft.
  • nabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms
  • auch wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird,
  • unabhängig ob der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder
  • zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
  • Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von entsprechend dimensionierten Photovoltaikanlagen nicht zu einer „gewerblichen Infektion“ der Vermietungseinkünfte.
  • Der einzige Nachteil betrifft die Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen korrelieren: Es dürfen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Abschreibungen oder Investitionsabzugsbeträge (IAB) steuermindernd geltend gemacht werden. Ausnahme: wenn der eigens erzeugte Strom im eigenen Gewerbebetrieb selbst verwendet wird, bleibt der Betriebsausgabenabzug (ggf. teilweise) erhalten.

  • Werden aus dem Betrieb der PV-Anlage nur steuerfreie Einnahmen erzielt, bedarf es keiner Gewinnermittlung mehr und damit auch keiner Anlage EÜR. Auch die Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung und die IHK-Beitragspflicht entfällt.

    Die Neuregelung gilt für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 getätigt werden.

    Umsatzsteuer: Das sind die Neuregelungen
    Der neue Umsatzsteuersatz: 0 %. Auch mit dieser Brutto- wie Netto-Regelung soll der Anreiz für alle steigen, eine kleine PV-Anlage zu nutzen ohne – wie bisher – mit Nachteilen bei der Kleinunternehmerregelung.

  • 0 % Umsatzsteuer gilt für die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage – inkl. Stromspeicher und aller relevanten Komponenten auf und in der Nähe von:
  • Privatwohnungen und Wohnungen sowie
  • öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden.

  • Voraussetzung: die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage darf laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) betragen. Jahressteuergesetz 2022 – da steckt viel Positives für viele drin

    Die Folge: Die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen können die Kleinunternehmerregelung nun ohne finanzielle Nachteile anwenden. Denn der bisher mögliche Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt. Und: Durch die Kleinunternehmerregelung unterliegen auch zukünftige Stromlieferungen und die private Strom-Nutzung nicht mehr der Umsatzsteuer.

    Für alle Altfälle gilt umsatzsteuerlich:

    Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. die Regelbesteuerung gewählt hat, für den bleibt dies auch ab 2023 noch maßgebend. Allerdings ist eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers meist zu empfehlen. Ohne steuerliche Nachteile ist das frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach 5 Jahren möglich.

    Und: Es sind noch einige Fragen offen, z. B. ob Kleinunternehmer zukünftig trotzdem zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet sind. Zu diesen Fragen erwarten wir zeitnah ein BMF-Schreiben, über das wir Sie natürlich auch wieder informieren.
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