Ausgabe 06/2024

Newsletter

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

zwei Newsletter in einem Monat von Ihrer Steuerkanzlei – das gab es selten! Der Grund liegt schlichtweg darin, dass es noch mehr wichtige Änderungen zum Jahreswechsel gibt, die möglicherweise auch Sie betreffen!

Wer also wissen will, was es mit der Meldepflicht von Kassensystemen, der neuen Wirtschafts-ID für Unternehmen und dem aktuellen Stand der Grundsteuer-Festsetzung auf sich hat, sollte weiterlesen!

Und nicht vergessen: Unsere Kalender und Tischunterlagen für das Jahr 2025 warten auf Sie in unseren Büros in Leipzig und Bad Lausick. Wir freuen uns, wenn Sie einfach vorbeischauen und diese praktischen Geschenke mitnehmen.

Ihr Team der Steuerberatungskanzlei
Rupprecht & Partner mbB


PS: Dies ist nicht der letzte Newsletter in diesem Jahr! Denn mit dem Jahressteuergesetz 2024, dem der Bundesrat kürzlich zugestimmt hat, kommen weitere steuerliche Änderungen auf Sie – und uns – zu. Mehr dazu im Dezember.



Meldepflicht von Kassensystemen ab 2025...



Es war seit langer Zeit geplant: Zum 1. Januar 2025 müssen erstmals alle elektronischen Kassensysteme der Finanzverwaltung gemeldet werden. Das gilt auch für Neu-Anschaffungen und Außerbetriebnahmen. Die Meldepflicht gab es zwar schon seit 2020. Diese wurde jedoch vom Bundesministerium für Finanzen bis zum 1. Januar 2025 ausgesetzt. Die wichtigsten Informationen und Fristen haben wir für Sie hier zusammengefasst:

Meldepflicht ab 1. Januar 2025:
Ab dem 1. Januar 2025 ist es Pflicht, alle elektronischen Aufzeichnungssysteme anzumelden. Bereits seit einigen Jahren müssen alle elektronischen Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Durch die Meldepflicht weiß das Finanzamt künftig, welche Kassensysteme und welche technischen Sicherheitseinrichtungen eingesetzt werden.

Die Meldung kann von Ihnen per Elster oder durch unsere Kanzlei über unsere digitale Schnittstelle zur Finanzverwaltung erfolgen. In der Meldung müssen alle vorhandenen elektronischen Aufzeichnungssysteme eines Unternehmens bzw. einer Betriebsstätte erfasst werden.

Was muss gemeldet werden?
Neben dem Namen und der Steuernummer sind folgende Informationen zu melden: die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, Art und Anzahl der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme, die entsprechenden Seriennummern sowie das Datum der Anschaffung und der Außerbetriebnahme.

Meldefristen für bestehende Kassensysteme:
Falls Sie ein Kassensystem vor dem 1. Juli 2025 angeschafft haben, müssen Sie dieses bis spätestens 31. Juli 2025 melden. Für Systeme, die nach dem 1. Juli 2025 gekauft werden, gilt eine Meldefrist von nur noch einem Monat.

Wichtige Hinweise bei Außerbetriebnahmen:
Sie müssen auch die Außerbetriebnahme von Kassensystemen melden, die nur gemeldet werden kann, wenn die Anschaffung zuvor registriert wurde. Kassensysteme, die Sie vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb nehmen, müssen nur dann gemeldet werden, wenn bereits eine Anschaffungsmeldung vorlag.

Was Sie jetzt tun müssen:
Bei den Meldungen sind wir Ihnen als Ihre Steuerkanzlei gerne behilflich. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig über den Einsatz, die Art und Anzahl sowie die Inbetriebnahme oder die Außerbetriebnahme von Kassensystemen in Ihrem Unternehmen. Nur so können wir die neuen Meldepflichten für Sie fristgerecht erfüllen und sicherstellen, dass alles gesetzeskonform abläuft.


Das sollten Sie über die Einführung der neuen Wirtschafts-ID für Unternehmen wissen



Wir halten das für eine gute Sache: Ab 2024 wird in Deutschland schrittweise die Wirtschafts-Identifikationsnummer, kurz W-ID, eingeführt. Diese eindeutige Identifikationsnummer soll die Bürokratie im Umgang mit Behörden deutlich vereinfachen und für mehr Transparenz sorgen. Die Wirtschafts-ID wird an jede rechtliche Einheit vergeben, sei es ein Einzelunternehmen, eine GmbH oder auch Vereine und öffentliche Institutionen. Die Erteilung der W-ID erfolgt im Gegensatz zur USt-ID von Amtswegen ohne Antrag des wirtschaftlich Tätigen.

Aufbau und Vergabe der Wirtschafts-ID:
Wenn Sie bereits über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, wird diese lediglich um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt (i.d.R. 00001) und bildet somit Ihre neue Wirtschafts-ID-Nummer. Die USt-ID gilt weiterhin und wird nicht durch die W-ID ersetzt.

Verfügen Sie noch nicht über eine USt-ID oder machen Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch, wird Ihnen Ihre W-ID vom Finanzamt demnächst eigenständig mitgeteilt.

Die übrigen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-ID voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2025.

Ziele und Vorteile der Wirtschafts-ID
Die Wirtschafts-ID ist Teil des “Gesetzes zur Einführung einer Wirtschaftsnummer und zur Änderung weiterer Vorschriften”, das im Rahmen der Digitalisierungsstrategie der Bundesregierung verabschiedet wurde. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden zu reduzieren und die Digitalisierung im öffentlichen Bereich voranzutreiben. Besonders hervorzuheben sind folgende Vorteile:

1. Effizienzsteigerung durch weniger Verwaltungsaufwand
Mit der Einführung der W-ID soll die Vielzahl der bisherigen Identifikationsnummern und Anmeldungen bei verschiedenen Behörden schrittweise über das Unternehmensstammdaten-Register gebündelt werden. Unternehmen müssen also künftig nicht mehr bei jeder Behörde eine eigene Nummer angeben, sondern können die einheitliche W-ID nutzen.

Meldungen an Finanzbehörden, statistische Ämter oder Sozialversicherungsträger können so schneller und unkomplizierter bearbeitet werden, was für alle Beteiligten eine erhebliche Erleichterung bedeutet.

2. Sicherheit und Datenschutz
Da die W-ID auf sicheren digitalen Kommunikationsstrukturen basiert, werden personenbezogene Daten bei der Übermittlung besser geschützt. Jede Nutzung der W-ID erfolgt unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), so dass die Daten der Unternehmen sicher verarbeitet werden.

3. Transparenz und Nachvollziehbarkeit
Die W-ID schafft eine einheitliche und zentrale Übersicht über die relevanten Geschäftsdaten eines Unternehmens, was zu mehr Transparenz führt. Dies erleichtert nicht nur den Datenaustausch zwischen verschiedenen Behörden, sondern auch die Nachvollziehbarkeit für das Unternehmen selbst.

4. Vereinfachung der Unternehmensgründung
Insbesondere Existenzgründer profitieren von der W-ID, da Unternehmensgründungen und -anmeldungen durch die zentrale W-ID in Zukunft einfacher und schneller werden.

Was bedeutet das für Sie als Unternehmer oder Freiberufler?
Unternehmen und Selbstständige sparen Zeit und Ressourcen für Verwaltungsprozesse. Zunächst wird die Umstellung vor allem bei größeren Unternehmen und in bestimmten Branchen vollzogen, bevor die Einführung schrittweise auf alle Unternehmen ausgeweitet wird. Die Behörden werden Sie rechtzeitig informieren, sobald für Ihr Unternehmen eine Umstellung erforderlich ist.

Die W-ID wird Ihnen automatisch zugeteilt. Sobald Sie Ihre W-ID erhalten haben, empfiehlt es sich, diese bei allen künftigen behördlichen Meldungen und Dokumenten anzugeben, um die Verwendung der einheitlichen Nummer zu unterstützen und das Verfahren zu vereinheitlichen.


Gibt es was Neues? Die neue Grundsteuer(belastung) ab 1.1.2025



Viele Immobilienbesitzer fragen sich: Wie hoch wird ihre neue Grundsteuer ab 2025 sein? Das lässt sich erst sagen, wenn die Kommunen ihre Hebesätze festgelegt haben. Ob es dann zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommt, wird sich zeigen.

Es stellt sich auch die Frage, ob die neue Grundsteuer überhaupt verfassungskonform ist! Einige Finanzgerichte haben Zweifel geäußert. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde zwar die politische Absicht geäußert, die Grundsteuerreform aufkommensneutral zu gestalten. Ob dies tatsächlich gelingt, ist angesichts der Vielzahl der beteiligten Akteure aber fraglich. Denn bundesweite Aufkommensneutralität bedeutet, dass einige Kommunen und Länder gewinnen, andere verlieren.

Dazu müssten sich letztlich alle Kommunen offen für eine Anpassung ihrer Hebesätze zeigen, was derzeit noch nicht der Fall ist. Selbst wenn die Grundsteuerreform tatsächlich aufkommensneutral wäre, würde dies eine Verschiebung der Grundsteuer zwischen den Steuerpflichtigen nicht ausschließen. Nordrhein-Westfalen hat bereits einer möglichen Verschiebung der Grundsteuerbelastung von Nichtwohnimmobilien zu Wohnimmobilien vorgegriffen und unterschiedliche Hebesätze für beide Bereiche zugelassen.

Die neuen Grundstückswerte wurden auf den 01.01.2022 als ersten Hauptfeststellungstermin ermittelt und sind ab dem 01.01.2025 der Festsetzung der Grundsteuer zugrunde zu legen. Aufgrund einer Öffnungsklausel war es den Bundesländern möglich, abweichend von der bundeseinheitlichen Regelung die Grundstücksbewertung nach landesspezifischen Vorgaben zu regeln. Von dieser Möglichkeit haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Das Saarland und Sachsen wenden zwar grundsätzlich das Bundesmodell an, verwenden aber abweichende Steuermesszahlen.

Was ist nun zu tun, wenn die Grundsteuerbelastung stark ansteigt? Der BFH hatte im Mai 2024 entschieden, dass es verfassungsrechtlich bedenklich ist, wenn keine Möglichkeit besteht, einen nachgewiesenen, wesentlich niedrigeren gemeinen Wert der Bewertung zugrunde zu legen. Die Finanzverwaltung hat hierauf umgehend reagiert und in allen offenen Fällen den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts zugelassen, sofern dieser den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Diese 40 %-Grenze wird nun auch im Gesetz verankert. Sollten Sie betroffen sein, können Sie unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 27.05.2024 (Az. II B 78/23 und II B 79/23) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den entsprechenden Grundsteuerwertbescheid stellen. Allerdings ist dann ein detailliertes Verkehrswertgutachten erforderlich.

Die BFH-Entscheidungen stellen die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells jedoch nicht in Frage. Wie es bei der Grundsteuer weitergeht, bleibt auch jetzt noch abzuwarten.


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