Ausgabe 10/2021

Newsletter

Es ist höchste Zeit, dass Deutschland der Geldwäsche noch entschiedener den Kampf ansagt! Was das neue Geldwäschegesetz und die Meldepflicht in das Transparenzregister für Geschäftsführer bedeutet, erfahren Sie hier und jetzt.



Ein Muss für die Führungsetage: Eintragung in das Transparenzregister



Durch das neue Geldwäschegesetz vom 01.08.2021 wurde eine Meldepflicht in das Transparenzregister für alle in ein Register eingetragenen Gesellschaften eingeführt.

Transparenzregister – was ist das?
Das 2017 eingeführte Transparenzregister enthält Eintragungen zu den „wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten“ – also von den größeren Gesellschaftern, um es einfacher zu sagen. Damit sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen in Unternehmen nachvollziehbarer werden. Das Ziel: Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Basis des Geldwäschegesetzes.

Seit dem 01.08.2021 leitet nun nicht mehr das Handelsregister die Angaben an das Transparenzregister weiter. Die Gesellschaften müssen nun selbst tätig werden.

Wer ist zu melden?
An das Transparenzregister müssen nun alle sog. „wirtschaftlich Berechtigten“ einer eingetragenen Gesellschaft gemeldet werden. Das ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

  • Sollte keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.

    Wichtig: Kapitalgesellschaften können nicht wirtschaftlich Berechtigter sein.

    Was ist zu melden?
    Die gesetzlichen Vertreter von eingetragenen Gesellschaften (z. B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG, OHG, KG oder PartG), also Geschäftsführer, Vorstände oder die geschäftsführenden Gesellschafter müssen diese Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten melden:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (also Beteiligung mit mehr als 25 % oder Einfluss über Kontrollrechte oder gesetzlicher Vertreter)

  • GbRs sind derzeit noch nicht meldepflichtig. Dies wird sich aber vermutlich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 ändern, so dass zukünftige Mitteilungspflichten bezüglich der GbR zum Transparenzregister im Blick zu behalten sind.

    Welche Fristen gelten?
  • Für Aktiengesellschaften: bis zum 31.03.2022
  • Für alle anderen Gesellschaften: bis zum 30.06.2022.

  • Und danach?
    Sie müssen das Transparenzregister stets aktuell halten. Änderungen sind unverzüglich der registerführenden Stelle zu melden, da sonst eine Ordnungswidrigkeit vorliegt – inkl. Bußgeld.

    Was ist dafür zu tun?
    Registrieren Sie sich einfach unter www.transparenzregister.de und melden Sie Ihre „wirtschaftlich Berechtigten“.

    Wer hat Zugang zu den Angaben im Transparenzregister?

  • Bestimmte Behörden, z. B. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.
  • Verpflichtete, z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Immobilienmakler, u. a., stets im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten, z. B. zur Identifizierung des Vertragspartners.
  • Die Öffentlichkeit.

  • Die Öffentlichkeit erfährt keine persönlichen Daten wie Wohnort und Geburtsdatum. Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig und nur nach vorheriger Registrierung möglich.

    Was gilt für eingetragenen Vereine?
    Diese werden entlastet. Der Verein muss nur dann melden, wenn die Daten im Vereinsregister nicht stimmen oder wenn ausnahmsweise ein wirtschaftlich Berechtigter vorhanden ist.

    Achtung vor Unstimmigkeitsmeldungen!
    Die Behörden und Verpflichteten müssen eine Unstimmigkeitsmeldung beim Transparenzregister vornehmen, wenn ihnen andere Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten vorliegen. Dies kann die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit und Bußgeld für die Gesellschaft nach sich ziehen. Die Öffentlichkeit darf keine Unstimmigkeitsmeldung vornehmen.

    Nehmen Sie Ihre Pflicht bitte ernst. Sie tragen damit zu mehr Erfolg im Kampf gegen Geldwäsche bei!

    Sollten Sie Fragen dazu haben, melden Sie sich jederzeit gern bei uns.

    Empfehlen Sie uns weiter:

    Schön, dass Sie den ersten Schritt
    zu einer neuen Steuerberatung jetzt gehen.

    Lernen Sie uns unverbindlich kennen und lassen Sie uns bei einer Tasse Kaffee oder Tee herausfinden, wie gut wir zu Ihnen passen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail. Termine sind auch außerhalb der Bürozeiten nach Absprache möglich.

    Aufgrund der aktuellen Situation arbeiten Mitarbeiter abwechselnd im Home-Office. Außerdem achten wir darauf, dass eine Kontaktaufnahme mehrerer Menschen in der Kanzlei auf ein Mindestmaß reduziert ist. Wenn Sie ein Beratungsgespräch wünschen, vereinbaren Sie bitte vorab einen individuellen Termin. Alternativ bieten wir auch gern Besprechungen per Telefon- oder Video-Call an.

    Beratungsstelle
    Bad Lausick
    Beratungsstelle Bad Lausick
    Rupprecht & Partner mbB
    Am Riff 1
    04651 Bad Lausick

    Telefon:   03 43 45 / 500 - 0
    Telefax:   03 43 45 / 500 - 55
    Anfrage per E-Mail

    Mo. bis Do.  8:00 - 16:00 Uhr
    Fr.  8:00 Uhr - 13:00 Uhr
    sowie nach Vereinbarung

    Anfahrt via Google-Maps
    Beratungsstelle
    Leipzig
    Beratungsstelle Leipzig
    Rupprecht & Partner mbB
    Reichsstr. 4 // Specks Hof, Aufgang A
    04109 Leipzig

    Telefon:   0341 / 23 49 81 - 0
    Telefax:   0341 / 23 49 81 - 22
    Anfrage per E-Mail

    Mo. bis Do.  8:00 - 16:00 Uhr
    Fr.  8:00 Uhr - 13:00 Uhr
    sowie nach Vereinbarung

    Anfahrt via Google-Maps