Ausgabe 05/2024

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Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

in so turbulenten Zeiten tut alles gut, was beständig bleibt. Rechnen Sie deshalb wieder mit unseren Kalendern und Tischunterlagen für das Jahr 2025, die ab sofort in unseren Büros in Leipzig und Bad Lausick für Sie bereit liegen. Wir freuen uns, wenn Sie einfach mal vorbeischauen.

Aber es gibt noch mehr gute Nachrichten, über die wir Sie hier und heute informieren. Denn vor allem das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das Ende Oktober im Bundestag verabschiedet wurde, bringt für Unternehmen einige handfeste Vorteile. Darüber hinaus haben wir einige Steuertipps für Sie.

Und natürlich sorgen wir dafür, dass Sie immer von allen Neuerungen profitieren.

Ihr Team der Steuerberatungskanzlei
Rupprecht & Partner mbB



Ein Geschenk und jede Menge Änderungen zum Jahreswechsel...



Steuertipp: So nutzen Sie die Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024

Am Jahresende ist Schluss! Nur noch bis Ende Dezember 2024 können Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitenden die sog. Inflationsausgleichsprämie (IAP) als Leistung zur Milderung der Inflation gewähren. Die steuer- und sozialversicherungsfreie Obergrenze liegt bei 3.000 € pro Arbeitnehmer. Auch geringere Summen oder die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen ist möglich – steuerfrei seit Ende 2022 und nur bis zum 31.12.2024.

Die Voraussetzungen:
  • Die Leistungen werden zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und nicht durch eine Entgeltumwandlung finanziert.
  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird eingehalten. Dieser besagt: Werden Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss dafür ein sachlicher Grund vorliegen. Diese Gründe kommen für eine Ungleichbehandlung in Betracht: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Schwerbehinderteneigenschaft, Familienstand, Umfang der Arbeitszeit, berufliche Qualifikation, im Betrieb ausgeübte Tätigkeit, Arbeitsleistung, Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag, Zugehörigkeit zu einem stillgelegten Betrieb.

  • Für die Gewährung der IAP bedarf es keiner mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ausreichend ist, dass die IAP im sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung steht und sich dieser Zusammenhang zum Beispiel aus der Bezeichnung "Inflationsausgleichsprämie" auf der Lohnabrechnung oder aus dem Überweisungsträger ergibt.


    Was es bedeutet, dass der Mindestlohn und die Minijob-Grenze zum 01.01.2025 nochmals steigen

    Seit dem 01.07.2022 kennt der Mindestlohn nur eine Richtung: nach oben. Zum vierten Mal in Folge steigt er ab dem 01.01.2025 um weitere 0,41 € auf 12,82 € pro Zeitstunde. Gleichzeitig steigt die Verdienstgrenze für Minijobber auf 556,00 €.

    Wenn Sie in Ihrem Unternehmen davon betroffen sind, besteht schon jetzt dringender Handlungsbedarf: Zum einen müssen Sie Ihre Preise entsprechend neu kalkulieren, zum anderen müssen Sie die Verträge mit Ihren Angestellten überprüfen.

    WICHTIG: Die Lohnuntergrenze bei einer 40-Stunden-Woche steigt zum 01.01.2025 von derzeit 2.151 € um 71 € auf 2.222 € pro Monat.

    Wer erhält den Mindestlohn? Alle volljährigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Auszubildenden, Praktikanten im Pflichtpraktikum oder im Praktikum unter 3 Monaten Dauer. Auch Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme einer Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

    Was gilt für Minijobber? Deren Verdienstgrenze wird zum 01. Januar 2025 von 538 € auf 556 € angehoben. Die maximale monatliche Arbeitszeit ändert sich damit nicht. Bisher sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die im Jahr 2024 zwischen 538 und 556 Euro verdienen, müssen aufpassen. Wird der Verdienst im Jahr 2025 nicht angepasst, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie üben dann einen Minijob aus.


    Steuertipp: Noch degressive Abschreibung nutzen

    Sie benötigen noch steuermindernde Ausgaben? Nutzen Sie beispielsweise noch die degressive Abschreibung für eine Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die degressive Abschreibung wurde für die Zeit vom 01.04.2024 bis zum 31.12.2024 befristet. Sie beträgt das 2,0-fache der linearen Abschreibung, maximal 20 %. Geplant war zwar, diese Abschreibung bis 2028 zu verlängern. Dieses Gesetz wird jedoch voraussichtlich dieses Jahr nicht mehr verabschiedet.


    Das alles steckt im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV):

    Nicht nur wir freuen uns über jede noch so kleine Maßnahme zur Entbürokratisierung! Der Bundesrat hat am 29.10.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verkündet. Es knüpft an die bisherigen Gesetze an und bündelt viele weitere Maßnahmen. Das Gesetz fördert die Digitalisierung, baut Melde- und Informationspflichten ab und vereinfacht die Verwaltung. Es sieht vor, dass Buchungsbelege kürzer aufbewahrt werden müssen. Die Eckpunkte des Pakets sind u.a.:

    Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
    Für Buchungsbelege, insbesondere für Rechnungen gilt jetzt eine Frist von 8 statt bisher 10 Jahren.

    Welche Unterlagen können Sie als Unternehmer 2025 vernichten?
    Sie müssen unterscheiden zwischen sechs-, acht- und zehnjähriger Aufbewahrungsfrist. Im Jahr 2025 können Sie also folgende Unterlagen vernichten:

    a)  Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus dem Jahr 2018 oder früher.
  • Empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2018 und früher.
  • Sonstige Unterlagen aus dem Jahr 2018 und früher, z. B. Darlehens-, Einheitswert-, Exportunterlagen, Geschenknachweise, Versicherungspolicen (nach Ablauf) und Verträge (nach Vertragsende).

  • b)  Neu: achtjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Buchungsbelege, z. B. Rechnungen, Kostenbelege, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten aus dem Jahr 2016 und früher.

  • c)  Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen, in denen die letzte Eintragung 2014 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2014 oder früher aufgestellt worden sind.

  • Grundsatz:
    Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die letzten Einträge in die Buchhaltung vorgenommen wurden.

    Beispiel:
    Der Jahresabschluss von 2022 wurde im August 2023 erstellt und beim Finanzamt eingereicht. In diesem Fall beginnt die Aufbewahrungsfrist am 31.12.2023. Die erlaubte Entsorgung der Unterlagen ist nun ab 01.01.2034 möglich.

    Die 10-Jahresfrist verlängert sich bei laufenden Betriebs-, Umsatzsteuer- und Lohnprüfungen, in denen die Unterlagen alter Jahre noch von Bedeutung sind.

    Archivieren Sie erhaltene und versandte Belege nicht mehr in Papierform, sondern digital, müssen diese während der gesamten steuerlichen Aufbewahrungsfrist in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt und jederzeit lesbar oder digital verfügbar sein.

    Anhebung von Wertgrenzen in der Umsatzsteuer

  • Ab dem 01.01.2025 gelten neue Regeln für die Umsatzsteuer: Die Schwellenwerte für vierteljährliche Anmeldungen werden von 7.500 € auf 9.000 € erhöht.
  • Bei der Differenzbesteuerung wird die Bagatellgrenze von 500 € auf 750 € angehoben.

  • Endlich: Digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden
    Ab dem 01.01.2026 kann das Finanzamt Ihnen oder Ihrem Steuerberater alle Steuerbescheide und sonstigen Verwaltungsakte digital zusenden. Als Steuerpflichtiger müssen Sie dazu nicht mehr zustimmen, sondern ggf. nur widersprechen. Der digitale Abruf ist mit Ihrer Einwilligung bereits heute möglich. Bei der digitalen Übermittlung erhalten wir als Ihre abrufberechtigte Steuerkanzlei am Tag der Bereitstellung des digitalen Steuerbescheides eine Benachrichtigung.

    Änderungen in vielen Gesetzen: Weniger eigenhändige Unterschriften
    Um die Digitalisierung zu beschleunigen, wurden zahlreiche Gesetze geändert. So ist in vielen Verträgen zukünftig keine eigenhändige Unterschrift auf Papier mehr erforderlich. Beispiel sind Gewerberaum-Mietverträge oder der Antrag auf Elternzeit.

    Es geht auch einfacher: Digitale Arbeitsverträge
    Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz erleichtert den Abschluss und die Änderung von Arbeitsverträgen. Zwar können Arbeitsverträge auch mündlich oder sogar konkludent geschlossen werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber bisher spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen auf Papier mit Unterschrift aushändigen. Schriftlich bedeutet: Dem Arbeitnehmer ist ein unterzeichnetes Papier zu übersenden.

    Das neue Gesetz sieht nun vor, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer künftig auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Änderungen ihres Arbeitsvertrages informieren können. Nur wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis der Arbeitsbedingungen verlangt, muss der Arbeitgeber wie bisher auf Papier aushändigen und unterschreiben.

    Die Erleichterungen gelten allerdings nicht für alle Branchen! In den Branchen, die laut gesetzlicher Vermutung besonders von Schwarzarbeit betroffen sind (wie etwa das Bau- und Gaststättengewerbe, das Gebäudereinigungsgewerbe oder die Fleischwirtschaft), müssen die Arbeitsbedingungen auch weiterhin in Schriftform zur Verfügung stellen. Auch befristete Arbeitsverträge bedürfen weiterhin der Schriftform.


    4 statt bislang 3 Tage: Verlängerte Zugangsfrist bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2025

    Versenden Behörden Verwaltungsakte, z.B. Bescheide, so geschieht dies derzeit noch in der Mehrzahl der Fälle auf dem Postweg mit „einfachem“ Brief, also ohne eine konkrete Möglichkeit der Nachverfolgung, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist. Aus diesem Grund gibt es eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eintrifft. Diese Frist betrug in der Vergangenheit 3 Tage.

    Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.07.2024 wurden unter anderem die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch die Postdienstleister verlängert. Aus diesem Grund wurden analog die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten von 3 auf 4 Tage verlängert. Zu den Verwaltungsakten gehören u.a. Steuerbescheide. Die Bekanntgabe eines Steuerbescheids erfolgt daher erst am vierten Kalendertag nach der Aufgabe zur Post. Die Bekanntgabe kann wie bisher nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfolgen.

    Wird also durch das Finanzamt ein Steuerbescheid an einem Dienstag zur Post gegeben, wäre der vierte Tag nach der Zustellung ein Samstag. Da die Vermutungsregelung aber weder Samstag noch Sonntag greift, gilt der Bescheid erst am folgenden Montag als zugestellt. Ein am Donnerstag vor Ostern zur Post gegebener Bescheid gilt aufgrund des sich an den Sonntag anschließenden Feiertags gar erst am folgenden Dienstag als zugestellt.

    Die Vermutungsregel kann durch den Empfänger allerdings erschüttert und somit der Zugangszeitpunkt weiter verlängert werden, wenn der Empfänger den späteren Zugang nachweisen kann. Die Vermutungsregel gilt analog für die elektronische Übermittlung von Steuerbescheiden oder Verwaltungsakte, die elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

    Für alle Steuerpflichtigen bedeutet die neue Regelung eine verlängerte Frist zur Bearbeitung von Steuerbescheiden und amtlichen Schreiben. Die Neuerung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 versendet werden.


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