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rupprecht-partner.de
NEU * Beleglose Steuererklärung, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung (per Online-Portal)
Ihre Entscheidung für Rupprecht & Partner ist eine für alle Themen rund um Steuer- und Wirtschaftsberatung. Die sollten Sie deshalb nicht nur mit kühlem Kopf treffen, sondern auch mit dem Bauch – für ein rundum gutes Gefühl.

Wir beraten Sie gern in einer unserer 2 Beratungsstellen. Besuchen Sie uns in Bad Lausick oder in Leipzig.

Die Kanzlei

Steuerberatung und
Unternehmensnachfolge in
den besten Händen.

Das 20-köpfige Team aus Steuerberatern, Fachangestellten, Finanzbuchhaltern, Betriebswirten und Ökonomen wird von Carmen Rupprecht, Steuerberaterin und Fachberaterin für Unternehmensnachfolge, geführt.

Mit „Rupprecht & Partner mbB, Kanzlei für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensnachfolge“ werden zwei über 20-jährige Unternehmensgeschichten weitergeschrieben.

Die Sozietät Deisenroth & Partner, Bad Lausick, wurde im Jahr 1957 von Herrn Rolf Müller gegründet und im Jahr 1994 an die Sozietät Deisenroth & Partner übergeben. Frau Rupprecht kam 2009 in die Kanzlei, wurde 2010 Partnerin und übernahm die Kanzlei zum 1. Januar 2017 unter dem Namen Rupprecht & Partner.

Zum 01.04.2018 wurde die Leipziger Steuerberatungskanzlei von Frau Brunhilde Janke in der Wurzner Straße inklusive aller Beschäftigten übernommen und an Rupprecht & Partner angegliedert.
Mit dem Anschluss der ehemaligen Kanzlei Janke an Rupprecht & Partner erfüllte sich der Wunsch, auch innerhalb von Leipzig für die jetzigen und künftigen Mandanten vertreten und erreichbar zu sein.

Frau Rupprecht und ihr hochqualifiziertes Team betreuen Unternehmen und Privatkunden mit viel Erfahrung, Fachkompetenz und Engagement in angenehmer Atmosphäre ganz unbürokratisch und sehr persönlich.

Machen Sie sich ein Bild von ihren umfassenden Leistungen, die sie unabhängig, eigenverantwortlich und sehr gewissenhaft ausführen. Dafür sprechen ihre hohe Qualifikation verbunden mit konsequenter Fortbildung, eine effiziente Kanzleiführung und ein gutes Qualitätsmanagement – sowie die menschliche „Wellenlänge“, die viele der Mandanten mit der Kanzlei so gern teilen.
Beste Steuerkanzlei 2022

Wir sind sehr gern für Sie da.

Ihre Ansprechpartner

Wir sind mit Herz und Hirn sehr gern für Sie da.
Sehr gern übernehmen wir Ihre Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben, eine ganzheitliche Steuerberatung und auch den steuerlichen Rechtsschutz.
Alle
Mitarbeiter
zeigen
Beratungsstelle:
Am Riff 1, 04651 Bad Lausick
Carmen Rupprecht, Steuerberaterin und Fachberaterin fürUnternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Carmen Rupprecht
Steuerberaterin
Master of Accountancy (M.Acc.)
Dipl.-Betriebswirtin (FH)Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Heinz Deisenroth, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Heinz Deisenroth
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Diplom-Kaufmann
 
Professor für Steuerrecht
Steuerberater
Master of Laws (Unternehmensteuerrecht)(nicht Partner i.S.d. PartGG)
Annett Lehmann, Staatl. geprüfte Bilanzbuchhalterin, Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen
Annett Lehmann
Staatl. geprüfte Bilanzbuchhalterin
Steuerfachangestellte
Sindy Werner, Steuerfachangestellte
Sindy Werner
Steuerfachangestellte
 
Jenny Holzmann, Steuerfachangestellte
Jenny Holzmann
Steuerfachangestellte
Antje Schramm, Buchhaltungsfachkraft
Antje Schramm
Buchhaltungsfachkraft
Kerstin Seemann, Finanzbuchhaltung
Kerstin Seemann
Buchhaltungsfachkraft
Ivonne Bahrmann-Beyrich, Büro-Kauffrau, Finanzbuchhaltung
Ivonne Bahrmann-Beyrich
Büro-Kauffrau
Claudia Herbert, Lohnbuchhaltungsfachkraft
Claudia Herbert
Lohnbuchhaltungsfachkraft
Katja Reichardt, Finanz- und Lohnbuchhaltung
Katja Reichardt
Finanz- und Lohnbuchhaltung
Maria-Sophie Kerbs, Auszubildende
Maria-Sophie Kerbs
Auszubildende
Maximilian Wolf, BA-Student
Maximilian Wolf
BA-Student
Marvin Beyer, Auszubildender
Marvin Beyer
Auszubildender
Ines Börner, Sekretärin
Ines Börner
Sekretärin
Beratungsstelle:
Reichsstr. 4 // Specks Hof, Aufgang A, 04109 Leipzig
Janette Gabel, Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin (BA)
Janette Gabel
Steuerberaterin
Dipl.-Betriebswirtin (BA)
Christian Adler, Steuerberater, Dipl.-Betriebswirt (BA)
Christian Adler

Dipl.-Betriebswirt (BA)
Constanze Grotius, Dipl.- Betriebswirtin (BA)
Constanze Grotius
Dipl.- Betriebswirtin (BA)
Jörg Eisenberg, Steuerfachangestellter
Jörg Eisenberg
Steuerfachangestellter
Stefan Klemmt, Steuerfachangestellter
Stefan Klemmt
Steuerfachangestellter
Lohnbuchhaltungsfachkraft
Sandra Braun, Bürokaufrau, Finanzbuchhalterin
Sandra Braun
Bürokauffrau
Finanzbuchhalterin
Sebastian Kirchner
Sebastian Kirchner
Auszubildender
Murad Bemalian, Auszubildender
Murad Bemalian
Auszubildender
Ronald Prause, Sekretär
Ronald Prause
Sekretär

Wir können viel für Sie tun.

Alle Leistungen im Überblick.

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Senden Sie uns hierüber Ihre eingescannten Belege
Wir erstellen Ihre Steuererklärung
Sie erhalten diese im PDF-Format zurück
Nach telefonischer Besprechung versenden wir diese an Ihr Finanzamt
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Private Steuererklärungen
Erstellung der Einkommensteuererklärung
Erstellung von Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung
Erstellung von Anträgen auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung
Überprüfung von Steuerbescheiden
Durchsetzen von Ansprüchen im außergerichtlichen wie auch finanzgerichtlichen Verfahren
Aktive Steuerplanung
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Finanzbuchhaltung
Monatliche, vierteljährliche oder jährliche Buchhaltung
Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Auswertung und Besprechung der laufenden Buchhaltung
Anlagenbuchhaltung
Offene-Posten-Buchhaltung
Kosten- und Leistungsrechnung
Betreuung von selbstbuchenden Mandanten
Private Buchhaltungen für Immobilienvermögen
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Die Lohnabrechnungen können dort von Ihren Mitarbeitern kostenlos jederzeit verwaltet, eingesehen und archiviert werden.
Lohnbuchhaltung
Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Sie und Ihre Mitarbeiter
An- und Abmeldungen von Mitarbeitern
Meldungen zur Sozialversicherung
Erstellung von Bescheinigungen für Ämter
Betreuung von Prüfungen durch Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger
Betriebliche Steuererklärungen
Erstellung der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung
Erstellung der Körperschaftsteuererklärung
Erstellung der Gewerbesteuererklärung
Erstellung der Umsatzsteuererklärung
Steuergestaltungsberatung
Betreuung von Betriebs-, Lohnsteuer- und Umsatzsteuersonderprüfungen
Vertretung bei Streitigkeiten vor Finanzbehörden und Finanzgerichten
Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen
Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung
Erstellung der Handels- und Steuerbilanz sowie der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung
Erstellung des Anhangs
Erstellung von Sonderbilanzen
Unternehmensnachfolge
Beratung bei der steuerliche Planung der Nachfolge
Gestaltung von Vermögensübertragungen und Erbregelungen
Steuerliche Überprüfung von Testamenten und Erbverträgen
Steuerliche Bewertung von Privat- und Betriebsvermögen sowie GmbH-Anteilen
Steuerliche Bewertung von Grundstücken und Gebäuden
Optimierung der Rechtsform für die Nachfolge
Finanzplanung
Vorbereitung und Teilnahme an Kreditverhandlungen
Umstrukturierungen
Unternehmensveräußerungen
Unternehmensliquidationen
Existenzgründerberatung
Hilfestellung bei der Rechtsformwahl
Betreuung bei der Erstellung des Business-Plans
Betreuung bei der Beantragung des Existenzgründerzuschusses
Betreuung bei der Finanzierung
Vorbereitung und Teilnahme an Kreditverhandlungen
Wirtschaftsprüfung
Prüfung von Jahres- und Zwischenabschlüssen (Einzel- und Konzernabschlüsse)
Gründungs- und Umwandlungsprüfungen
Prüfung von Kommunen und kommunalen Einrichtungen
Betreuung bei der Umstellung des kameralen auf das doppische Haushalts- und Rechnungswesen
Sonderprüfungen (MaBV, DSD, HGrG, EEG, KWKG, KAV)

Schön, dass Sie den ersten Schritt
zu einer neuen Steuerberatung jetzt gehen.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen und lassen Sie uns bei einer Tasse Kaffee oder Tee herausfinden, wie gut wir zu Ihnen passen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail. Termine sind auch außerhalb der Bürozeiten nach Absprache möglich.

Aufgrund der aktuellen Situation arbeiten Mitarbeiter abwechselnd im Home-Office. Außerdem achten wir darauf, dass eine Kontaktaufnahme mehrerer Menschen in der Kanzlei auf ein Mindestmaß reduziert ist. Wenn Sie ein Beratungsgespräch wünschen, vereinbaren Sie bitte vorab einen individuellen Termin. Alternativ bieten wir auch gern Besprechungen per Telefon- oder Video-Call an.

Beratungsstelle
Bad Lausick
Beratungsstelle Bad Lausick
Rupprecht & Partner mbB
Am Riff 1
04651 Bad Lausick

Telefon:   03 43 45 / 500 - 0
Telefax:   03 43 45 / 500 - 55
Anfrage per E-Mail

Mo. bis Do.  8:00 - 16:00 Uhr
Fr.  8:00 Uhr - 13:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Anfahrt via Google-Maps
Beratungsstelle
Leipzig
Beratungsstelle Leipzig
Rupprecht & Partner mbB
Reichsstr. 4 // Specks Hof, Aufgang A
04109 Leipzig

Telefon:   0341 / 23 49 81 - 0
Telefax:   0341 / 23 49 81 - 22
Anfrage per E-Mail

Mo. bis Do.  8:00 - 16:00 Uhr
Fr.  8:00 Uhr - 13:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

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Aktuelle
Stellenangebote

Praktikant (m/w/d)
Du möchtest im Rahmen eines Schülerpraktikums Einblicke ins steuerliche Berufsleben bekommen, bei Steuererklärungen und Buchhaltungen mitwirken? Dann bewirb dich bei uns!
Wir freuen uns auch über Praktikanten für die Dauer eines längeren Praktikums, z.B. im Rahmen einer Umschulung.

Ansprechpartner:
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Steuerberater | Wirtschaftsprüfer
Frau Steuerberaterin
Carmen Rupprecht
Am Riff 1
04651 Bad Lausick
info@rupprecht-partner.de
Auszubildende (m/w/d)
Du überlegst, eine 2-3-jährige Ausbildung zu(m/r) Steuerfachangestellten zu absolvieren?
Zu den wichtigsten Aufgaben eines Steuerfachangestellten gehört die Erstellung von Finanzbuchführungen und Steuererklärungen für Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen der Industrie, Handel, Handwerk, dem Dienstleistungsbereich sowie von Freiberuflern und Privatpersonen. Die Bearbeitung von Bilanzen, Gewinnermittlungen sowie die Lohnbuchhaltung und Prüfung von Steuerbescheiden runden das vielseitige Aufgabenspektrum ab.

Nach der Ausbildung kannst du selbstständig Mandanten in unserer Kanzlei betreuen. Außerdem kannst du danach die Weiterbildung zu(m/r) Steuerfachwirt(in) oder Bilanzbuchhalter(in) absolvieren.

Auszubildende, die sich bereits in der Ausbildung (1. oder 2. Lehrjahr) befinden, können sich ebenfalls gern bei uns bewerben.

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BA-Student BWL (m/w/d)
Du möchtest im Rahmen eines BWL-Studiums viel praktische Erfahrung für dein späteres Berufsleben sammeln? Hier eignet sich ein BA-Studium an der Berufsakademie Sachsen in Leipzig mit einer Studienzeit von 3 Jahren mit einem Bachelor-Abschluss.
Wir bilden BWL-Student(inn)en für die Fachrichtung Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung in einem 3-monatigen Turnus zwischen Theorie und Praxisbezug aus.

Wir freuen uns auf deine Bewerbung.

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Werkstudent (m/w/d)
Du möchtest als Student(in) nebenbei dein eigenes Geld verdienen und Erfahrung für dein späteres Berufsleben sammeln? Dann bewerbe dich bei uns für einen Werkstudentenjob, um bei uns für mehrere Stunden pro Woche mitzuarbeiten.

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Lohnbuchhalter (m/w/d)
Du suchst eine langfristige Stelle als Lohnbuchhalter(in)?
Zu deinem Tätigkeitsgebiet gehören insbesondere die Erstellung der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Lohnsteueranmeldungen, Bereitstellung von Informationen und Auswertungen, An- und Abmelden von Mitarbeitern, die Korrespondenz mit Mandanten, Krankenkassen und Finanzämtern sowie die Erstellung von Bescheinigungen für Ämter ebenso wie die Lösung lohn- und sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen.

Wir freuen uns auf deine Bewerbung.

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Finanzbuchhalter (m/w/d)
Du suchst eine langfristige Stelle als Finanzbuchhalter(in)?
Zu deinem Tätigkeitsgebiet gehören insbesondere die selbstständige Betreuung kleiner bis mittelgroßer Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen und Branchen, die Kontierung laufender Geschäftsvorfälle des Mandanten, die Erstellung und Überwachung der Mandantenbuchhaltungen, die Erfassung und Verwaltung der Anlagenbuchhaltung, die Bearbeitung der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie die Erstellung diverser Auswertungen in Haupt- und Nebenbüchern für den Mandanten einschließlich der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen.

Wir freuen uns auf deine Bewerbung.

Ansprechpartner:
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Frau Steuerberaterin
Carmen Rupprecht
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Jahresabschlussbearbeiter (m/w/d)
Du suchst eine langfristige Stelle in einer Steuerberatungskanzlei und bist gelernte(r) Steuerfachangestellte(r), Steuerfachwirt(in), Bilanzbuchhalter(in), Betriebswirt(in) oder Fachfrau/-mann mit vergleichbarer Ausbildung?
Zu deinem Tätigkeitsgebiet gehören insbesondere die selbstständige steuerliche Beratung kleiner bis mittelgroßer Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen und Branchen, die Erstellung von Gewinnermittlungen und Jahresabschlüssen, die Erstellung von Steuererklärungen sowie die Abschlusskontrolle anderer Mitarbeiter. Du kannst dich bei uns spezialisieren oder ein breit gefächertes Aufgabenspektrum wahrnehmen.

Wir freuen uns auf deine Bewerbung.

Ansprechpartner:
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Steuerberater | Wirtschaftsprüfer
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Steuerberater (m/w/d)
Du suchst eine langfristige Stelle als Steuerberater(in)?
Zu deinem Tätigkeitsgebiet gehören insbesondere die selbstständige steuerliche Beratung kleiner bis mittelgroßer Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen und Branchen, die Erstellung von Gewinnermittlungen und Jahresabschlüssen, die Erstellung von Steuererklärungen sowie die Betreuung von Betriebsprüfungen und die steuerliche Beratung bei Umstrukturierungen, Umwandlungen, Nachfolgegestaltungen und Bewertungssachverhalten.

Des Weiteren gehören zu deinen Aufgaben die Abschlusskontrolle anderer Mitarbeiter, die Überwachung und Kontrolle der Leistungen des Teams sowie die Mandantenbetreuung. Die Möglichkeit einer Leitung einer Niederlassung sowie der Beteiligung besteht.

Wir freuen uns auf deine Bewerbung.

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Aktuell

Es gibt auch gute Corona-News. Hier sind sie. - 29.10.2021

So profitieren Sie länger: Überbrückungshilfe 3 Plus und Neustarthilfe Plus bis Dezember


Das Programm zur „Überbrückungshilfe 3 Plus“ wurde verlängert:

Wenn Sie als Unternehmen oder Soloselbstständige*r von der Corona-Pandemie betroffen sind, können Sie nun für die Monate Juli bis Dezember 2021 (anstatt bisher nur bis September 2021) eine Förderung beantragen.

Haben Sie bereits die Überbrückungshilfe 3 Plus für die Monate Juli bis September 2021 beantragt, erhalten Sie die weitere Förderung über einen Änderungsantrag. Oder wir stellen für Sie einen Erstantrag für die volle Förderperiode von Juli – Dezember 2021.

Wie bisher gelten nahezu die gleichen Voraussetzungen wie bei der Überbrückungshilfe 3.0. (Wir berichteten im August 2021 darüber.)

Verlängert wird zudem die Neustarthilfe Plus. Für den Zeitraum Oktober – Dezember 2021 können Sie als Soloselbstständige*r zusätzlich bis zu 4.500 € Unterstützung erhalten (nämlich 1.500 € pro Monat), wenn Ihr Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist.

Neue und geänderte Anträge sind bis spätestens 31. Dezember 2021 zu stellen (anstatt bisher bis 31. Oktober 2021).

Sie haben dazu Fragen? Einfach anrufen.
Photovoltaik-Anlagen: Steuervorteil durch „Liebhaberei“? - 19.10.2021

Liebhaberei oder nicht – Sie haben die Wahl


Seit Juni 2021 haben Sie bei bestimmten PV‐Anlagen und Blockheizkraftwerken (BHKW) die Wahl, ob Sie das Betreiben Ihrer Anlage als sogenannte „Liebhaberei“ und damit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Denn dann wäre das gesamte Thema für Sie einkommensteuerlich irrelevant! Was das im Detail bedeutet, haben wir für Sie zusammengefasst:

Beim Betreiben der PV-Anlage aus Liebhaberei werden Gewinne (aber auch etwaige Verluste) bei der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt. Es werden keine Betriebseinnahmen aber auch keine Betriebsausgaben in der Steuererklärung angesetzt.
Auch künftige Rückbaukosten, Entsorgungskosten oder Reparaturen können dann steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Ebenso entfallen die Einnahmen‐Überschuss‐Rechnungen und die zugehörige Anlage G.
Alles gleich bleibt jedoch bei der Umsatzsteuer. Sie ist weiterhin anzumelden und abzuführen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung gewählt wurde.
Die Regelung gilt nicht nur zukünftig, sondern für alle verfahrensrechtlich noch offenen Jahre.
Die Vereinfachungsregelungen gelten für PV-Anlagen bis 10 kW Leistung, die zu eigenen Wohnzwecken auf Ein‐ und Zweifamilienhausgrundstücken inkl. Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
Sollten sich nach dem Antrag auf Liebhaberei die Verhältnisse bzgl. der PV‐Anlage ändern, müssen Sie das beim Finanzamt melden. Das gilt z. B., wenn das Grundstück nicht mehr selbst bewohnt, sondern vermietet wird. Denn dann müssen Sie die Gewinnermittlungen zur PV‐Anlage beim Finanzamt einreichen und Gewinne (bzw. Verluste) werden besteuert.


Fazit:
Ob dieses neue Wahlrecht auch für Sie eine gute Option ist, sollten wir individuell für Sie prüfen. Gerade bei älteren Anlagen, bei denen die ersten Verlustjahre (z. B. aufgrund Sonderabschreibung) steuerlich veranlagt wurden, und wenn wegen der vergleichsweise hohen Einspeisevergütung zukünftig mit Gewinnen zu rechnen ist, könnte sich dieses Wahlrecht positiv auswirken. Gerne prüfen wir Ihre Gegebenheiten. Anruf oder E-Mail genügen.
Wie Sie mit E-Bikes steuerlich besser fahren - 11.10.2021

Nur so ist die Nutzung von E-Bikes steuerfrei


Sie wollen Ihren Mitarbeitern E-Bikes als betriebliche Fahrzeuge zur Verfügung stellen? Oder selbst ein E-Bike nutzen? Gute Idee. Allerdings ist das nicht immer steuerfrei! Worauf es ankommt, damit Sie E-Bikes so steuerclever wie möglich nutzen (lassen), lesen Sie hier. Gut zu wissen, wo Steuern in den besten Händen sind.

Als Arbeitgeber seinen Angestellten ein betriebliches Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, ist prinzipiell eine gute Sache – wenn man es richtig macht. Das sollten Sie dabei beachten:

Der hieraus resultierende geldwerte Vorteil gehört auch bei E-Bikes grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Bis 2030 ist der geldwerte Vorteil für Fahrräder steuerfrei, aber nur, wenn das E-Bike zusätzlich zum Arbeitslohn gestellt wird.
Das gilt nur, solange das E-Bike verkehrsrechtlich nicht als Kfz gilt (also < 25 km/h).
Arbeitnehmer dürfen sogar zudem die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte in ihrer Steuererklärung voll geltend machen.
Einzige Ausnahme: Wenn die Überlassung nicht zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt – also als Gehaltsumwandlung – wird der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten steuerpflichtig. Die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage wird dabei seit 2020 nur mit einem Viertel von 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises angesetzt. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Überlassung nicht bereits vor dem 1.1.2019 erfolgte.
Das gilt auch für Sie selbst als Unternehmer*in: Nutzen Sie das betriebliche E-Bike für Privatfahrten, so fallen bis 2030 für Ihre Privatentnahmen keine Ertragsteuern an.
Achtung: Trotz Lohnsteuerfreiheit fällt jedoch Umsatzsteuer für Sie als Arbeitgeber bzw. Unternehmer*in an. Die Umsatzsteuer ist aus dem ungeminderten Bruttolistenpreis herauszurechnen.


Beispiel:
Ihre Sekretärin hat 2020 von Ihnen ein E-Bike bekommen, mit dem sie zur Arbeit kommt und das sie auch privat nutzt (Neupreis 3.200 € + USt 608 €). Das gilt für Sie:

Lohnsteuer: Die Überlassung ist nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei.
Umsatzsteuer: Monatliche Bemessungsgrundlage: 1 % x 3.800 € = 38 €, darin enthaltene Umsatzsteuer 19 % = 6,07 €.

Dafür können Sie als Arbeitgeber alle Kosten gewinnmindernd abziehen: die Abschreibung (über 7 Jahre) oder die Leasingrate, Reparatur-, Wartungs- und Versicherungskosten.

Stromtanken von E-Bikes
Erfreulicherweise kann auch das Aufladen begünstigt sein. So ist der Ladestrom sowohl betrieblicher als auch privater E-Bikes steuerfrei, wenn dieser von einer ortsfesten Einrichtung auf Ihrem Firmengelände oder bei einem mit Ihnen verbundenen Unternehmen kommt. Auch die Erstattung des vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromes durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, wenn es sich um ein betriebliches E-Bike handelt.

Fazit: Der einfachste Weg ist, Sie kommen in Bezug auf E-Bikes zu uns!
Ein echtes Knaller-Urteil vom Verfassungsgericht: 6% steuerlicher Zinssatz sind verfassungswidrig! - 30.08.2021
Es war der 18.08.2021 als das Bundesverfassungsgericht seinen weitreichenden Beschluss veröffentlicht hat: die Verzinsung mit dem Zinssatz von 6 % pro Jahr von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist bereits seit sieben Jahren verfassungswidrig! Die Begründung: „Im Jahr 2014 hatte sich der jährliche Zinssatz von 6 % bereits so weit vom tatsächlichen Marktzinsniveau entfernt, dass er schon in etwa das Doppelte des höchsten überhaupt noch erzielbaren Habenzinssatzes ausmachte. Der typisierte Zinssatz von jährlich 6 % erweist sich daher unter den nach Ausbruch der Finanzkrise veränderten tatsächlichen Bedingungen spätestens seit dem Jahr 2014 als evident realitätsfern. Er ist in dem sich verfestigenden Niedrigzinsniveau offensichtlich nicht mehr in der Lage, den durch eine späte Heranziehung zur Steuer entstehenden potentiellen Vorteil hinreichend abzubilden.“

Was hat das nun für Auswirkungen? Vorerst keine! Finanzämter dürfen das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiterhin anwenden. Erst die Verzinsungszeiträume für 2019 und später müssen nach einer verfassungsgemäßen Neureglung getroffen werden, die bis spätestens 31.07.2022 getroffen werden muss.

Und wer ist davon betroffen? Alle, die ihre Steuererklärungen regelmäßig sehr spät abgeben oder bei denen es zu Änderungen von Bescheiden kommt. Wobei eine Verzinsung erst nach der Karenzzeit von 15 Monaten erfolgt. Ein Beispiel: Die Verzinsung für das Jahr 2018 begann erst ab April 2020. Für die Jahre 2019 und 2020 wird coronabedingt sogar noch später verzinst – für 2019 erst ab Oktober 2021.

Gilt das für Erstattungen oder Nachzahlungen? Beides. Die Verzinsung wirkt bei der Steuererstattung ebenso wie bei Steuernachforderungen von Steuerpflichtigen. Entsprechend begrenzt sich die Unvereinbarkeit der Verzinsung nicht nur auf Nachzahlungszinsen zu Lasten von Steuerpflichtigen, sondern betrifft auch Erstattungszinsen zu Gunsten von Steuerpflichtigen.

Was ist zu tun? Erstmal nichts! Es gilt, die Neuregelung abzuwarten, die sich rückwirkend für alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 auswirkt und sämtliche noch nicht bestandskräftigen Zinsfestsetzungen betrifft. Es besteht kein akuter Handlungsbedarf, soweit Zinsfestsetzungen betreffend der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für vorläufig erklärt wurden. Die Bescheide werden vom Finanzamt geändert, sobald die Neureglung rechtskräftig verabschiedet wird.

Sollten Sie feststellen, dass Sie von der Verzinsung seit 2019 betroffen sind, sprechen Sie uns gern an, inwieweit die Änderung Sie finanziell betreffen könnte.
Update zu den Corona-Fördermitteln - Stand 10.08.2021

Update zu den Corona-Fördermitteln

Bei der Überbrückungshilfe 3 für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 gibt es bereits seit April deutliche Verbesserungen: Die Maßnahmen wurden um einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss erweitert und die Fixkosten-Erstattung erhöht.

a) Die neuen Fakten zum Eigenkapitalzuschuss:
Wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe 3 gewährt.
Berechtigt sind alle Unternehmen mit Umsatzeinbrüchen von mind. 50 % in mind. drei Monaten seit November 2020.
Dient zur Substanzstärkung und beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt.
Ist gestaffelt und steigt, je länger die Unternehmen den oben genannten Umsatzeinbruch erlitten haben.
Wird ab dem 3. Monat des Umsatzeinbruchs gezahlt und beträgt in diesem Monat 25 %.
Im vierten Monat mit mind. 50 % Umsatzeinbruch erhöht sich der Zuschuss auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.
b) Die neuen Fakten zur Erweiterung der Fixkostenerstattung
Erhöhung bis zu 100 % bei Umsatzeinbrüchen von mehr als 70 %. (Bislang bis zu 90 %.)
Erweiterung der förderfähigen Kosten, z. B. für bauliche Modernisierung, Renovierung oder Umbaumaßnahmen, Digitalisierung und Hygienemaßnahmen, die primär der Existenzsicherung in der Corona Pandemie dienen.
Jedoch sämtliche Maßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts sein, mit Begründung und Einzelfallprüfung.
Bereits gestellte Anträge können seit Ende April geändert werden. Neue und geänderte Anträge sind bis spätestens 31. Oktober 2021 zu stellen.


Länger profitieren: Überbrückungshilfe 3 Plus für Juli bis September

Die „Überbrückungshilfe 3 Plus“ fördert die Monate Juli bis September 2021 – mit nahezu gleichen Voraussetzungen wie bei der Überbrückungshilfe 3.0.
Von der Förderung profitieren nur Unternehmen mit Corona-bedingtem Umsatzeinbruch von mind. 30 % pro Monat im Vergleich zum Referenzumsatz (2019).
Für insolvenzabwendende Restrukturierungen wird die Fixkostenerstattung auf künftige Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 € pro Monat erweitert.
Der Antrag ist nach wie vor nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte möglich. Wir übernehmen das also für Sie.
Ende der Antragsfrist: 31. Oktober 2021.
Die Schlussabrechnungen zur Überbrückungshilfe 3 und 3 Plus haben bis spätestens 30. Juni 2022 zu erfolgen.
Darin werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten der bisher beantragten Schätzung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Sie zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen oder erhalten nachträglich eine Nachzahlung.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Überbrückungshilfe 3 und 3 Plus in voller Höhe zurückzuzahlen.


Die „Restart-Prämie“: Haben Sie Anspruch?

Zur Überbrückungshilfe 3 Plus gehört jetzt auch die "Restart-Prämie":
Sie holen Personal aus der Kurzarbeit zurück, stellen neue Mitarbeiter ein oder erhöhen anderweitig die Beschäftigung? Dann erhalten Sie zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie") als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten.
Auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu denen im Mai 2021 beträgt der Zuschuss 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %.
Nach dem September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.


Neustarthilfe Plus: Interessant für Soloselbstständige

Die Neustarthilfe erfasst den Förderzeitraum bis Juni 2021. Sie wird als Neustarthilfe Plus bis zum 30. September 2021 verlängert:
Die Neustarthilfe Plus richtet sich vor allem an Soloselbständige ohne hohe betriebliche Fixkosten, für die sich die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus nicht lohnt.
Zur Berechnung wird nur der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt und nicht die Betriebskosten.
Erweitere und verbesserte Voraussetzungen: Der Förderbetrag erhöht sich von bis zu 1.250 € pro Monat für Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 € pro Monat für Juli bis September 2021.
Als Soloselbstständige/r können Sie die Neustarthilfe selbst oder über uns bis zum 31. Oktober 2021 beantragen. Auch hier bedarf es einer Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums.
Mandanteninformation / 1. Quartal 2021
Themen dieser Ausgabe:
Durchhalten: Die Überbrückungshilfe 3.0 ist angelaufen
Neustarthilfe: So wird Soloselbstständigen geholfen
Kosteneinsparpotenzial: Geringere Umsatzsteuersätze ab 2021
Zahlreiche Neuigkeiten: Das Jahressteuergesetz 2020
Verbilligte Vermietung bis zu 50 % der ortsüblichen Miete möglich
Mehr Zeit für Stundungen und die Steuererklärungen für 2019
Übernahme von Kosten für COVID-19-Tests durch den Arbeitgeber
Kinderkrankengeld: Die Ausweitung gilt auch bei Homeschooling
Hinweis: Abgabepflicht einer Steuererklärung bei KUG und ALG
Kleines Bonbon: Weiterer Kinderbonus von 150 €
Mehr Geld: Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. km
Bye bye: Der Solidaritätszuschlag wird für Arbeitnehmer abgeschafft
Elektronische Kassenführung: Einführungsfrist verlängert
Der Brexit wirkt sich aus: Umsatzsteuerliche Folgen
Verkürzt: Neue Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
In eigener Sache: Wir bündeln unsere Kompetenzen in Leipzig